Fragen und Antworten zur Kündigung vom Datenschutzbeauftragten

Interne Datenschutzbeauftragte haben einen Kündigungsschutz
Datenschutzbeauftragte gehören zwar zur Behörde oder zum Betrieb, haben jedoch nach dem Gesetz eine herausgehobene Stellung.
Sie berichten unmittelbar der höchsten Leitungsebene.
Die Aufgaben sind in der Geschäftsordnung sowie im Geschäftsverteilungsplan der verantwortlichen Stelle darzustellen.
In der Ausübung ihrer Fachkunde sind sie weisungsfrei. Damit kann ihnen niemand, auch nicht die Leitung der Behörde oder des Betriebs vorschreiben, wie sie datenschutzrechtliche Fragen bewerten.
Die Unabhängigkeit der Datenschutzbeauftragten wird durch ein besonderes Benachteiligungsverbot und einen besonderen Kündigungsschutz gesichert.
Sie dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt und können nur aus wichtigem Grund abberufen werden.
Sind die Datenschutzbeauftragten bei der verantwortlichen Stelle beschäftigt, können sie während der Amtszeit bzw. bis ein Jahr nach Beendigung der Benennung nur aus wichtigem Grund gekündigt werden; ggf. bei einem Einstellungsbetrug.
Die zuständige Aufsichtsbehörde über die Beendigung der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter zu informieren!
Im Falle der freiwilligen Benennung eines Datenschutzbeauftragten besteht kein besonderer gesetzlicher Abberufungs- oder Kündigungsschutz.
Im Falle der Benennung eines externen Datenschutzbeauftragten besteht nur der vertragliche Kündigungsschutz bei einem Wechsel, weshalb Behörden und Unternehmen die Benennung eines externen Datenschutzbeauftragten selbstverständlich bevorzugen
