Was ist die DSGVO? Was regelt die DSGVO? Datenschutzbeauftragter sicherkomm.de

Fragen und Antworten zur Zulässigkeit von Videoaufnahmen

Videoüberwachung und Datenschutz können miteinander vereinbar sein

Videoüberwachen können von uns datenschutzrechtlich geprüft und bewertet werden. 

  • Kritisch ist, wenn die Kontrolle über das eigene Bild nicht mehr vollständig gegeben ist oder weil unverdächtige Personen im Wissen um die dauernde Aufzeichnung ihr Verhalten verändern.
  • Jede Videoaufnahme stellt grundsätzlich einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Bürgers dar. 
  • Rechtlich sind hohe Prüfungen an die Videoüberwachung zu stellen, damit ihre Ziele in einer Art und Weise erreicht werden können, die die Grundrechte so weit wie möglich schonen.
  • Maßgeblich hierfür sind die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO),  das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Landesdatenschutzgesetze (LDSG). 
  • Die DSGVO enthält größtenteils keine speziellen Ausführungen zur Videoüberwachung. Vielfach kann aber auf Konzeptionen zurückgegriffen werden, die bereits vor Inkrafttreten der DSGVO entwickelt wurden.

Zu den rechtlichen Anforderungen zur Durchführung von Videoüberwachung durch Personen, private Unternehmen sowie die meisten Behörden gehören auszugsweise folgende Grundsätze:

  • Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e), f) DSGVO hat der verantwortliche Betreiber zunächst einen privilegierten Zweck mit der Videoüberwachung zu verfolgen. Ein solcher liegt u. a. bei der Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, bei der Wahrnehmung des Hausrechts oder bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen für weitere konkret festgelegte Zwecke vor.
  • Mit dem Merkmal der Aufgabenerfüllung durch öffentliche Stellen sind keine Sicherheitsbehörden gemeint, da es für Polizei und Geheimdienste eigene, spezielle Rechtsgrundlagen gibt.
  • Das Merkmal des Hausrechts umfasst als spezifische Ausprägung des berechtigten Interesses insbesondere den Schutz des eigenen Objektes, sei es das Behörden- oder das Fabrikgelände.
  • Daneben spielt das "berechtigte Interesse" eine bedeutende Rolle. Soweit ein legitimes eigenes Interesse des für die Videoüberwachung Verantwortlichen vorliegt, darf dieses nicht von den schutzwürdigen Interessen der Beobachteten überwogen werden. 
  • Die Feststellung, welches Interesse im Einzelfall schwerer wiegt, bleibt von großer atenschutzrechtlicher Bedeutung, wird weiterhin aufsichtsrechtlich geprüft und kann von uns bewertet werden.
  • Zusätzlich muss die Videoüberwachungsanlage für die Erreichung des Zwecks geeignet sein sowie das allermildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellen.
  • Wenn die geplante Videoüberwachung diesen Anforderungen gerecht wird, hat der Verantwortliche noch weitere Pflichten zu beachten. Die Speicherung der Videoaufnahmen muss auf das notwendige Maß begrenzt sein und auf den Umstand der Überwachung muss frühestmöglich mit den richtigen Hinweisen hingewiesen werden.
  • Es ist nicht zulässig dauerhaft, wahllos sowie unbegrenzt fremde Peromnen ohne deren Einwilligung aufzuzeichnen und zu speichern und ohne darauf zu achten, ob dies notwendig ist. 
  • Hinweise auf Aufzeichnungen müssen vorhanden und erkennbar sein.

Grenzen des Datenschutzrechts

  • Nach der DSGVO sind alle Formen der Datenverarbeitung - damit auch Videoaufnahmen -, die von Privatpersonen ausschließlich im Zusammenhang mit familiären oder persönlichen Tätigkeiten vorgenommen werden, vom Datenschutzrecht ausgenommen. 
  • Die Reichweite des Begriffs der familiären Tätigkeiten wurde dabei durch den Erwägungsgrund 18 der DSGVO auch auf die Online-Nutzung ausgeweitet, so dass die Nutzung sozialer Medien ebenfalls erfasst sein kann. 
  • Dabei entsteht allerdings kein rechtsfreier Raum, da insoweit das allgemeine Zivilrecht gilt oder das durch das Kunsturhebergesetz geschützte Recht am eigenen Bild geltend gemacht werden kann.
  • Der nicht vom Datenschutzrecht umfasste private Bereich wird wiederum verlassen, wenn beispielsweise öffentliche Straßen vor dem eigenen Grundstück von Videokameras erfasst werden. 
  • Auch gehören Videoaufnahmen, die mit einem Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen werden, nicht mehr zu dem privilegierten Bereich. 
  • Inwiefern Dash-Cams, Action-Cams oder Drohnenaufnahmen unter Umständen unter diese Ausnahme fallen können, ist Gegenstand einer weiteren Prüfung. 

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